Fürstenrecht und Staatsrecht im 19. Jahrhundert

Eine wissenschaftsgeschichtliche Studie

Dorothee Gottwald

Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 241
Frankfurt am Main: Klostermann 2009. XI, 289 S.

ISSN 1610-6040
ISBN 978-3-465-04071-2


Unter „Fürstenrecht“ verstand man das Standesrecht des hohen Adels. Es wurde von den hochadeligen Familien ohne Mitwirkung des Staates geschaffen und umfasste vor allem Regeln des Familien- und Erbrechts. Das Fürstenrecht des 19. Jahrhunderts galt bisher als rückwärtsgewandt, als ein Relikt der Ständegesellschaft des Alten Reichs – zu Unrecht, denn die Wissenschaft vom Fürstenrecht war juristisch auf der Höhe ihrer Zeit. Sie antwortete auf die politischen und gesellschaftlichen Veränderungen und auf die dogmatischen Herausforderungen durch die „juristische Methode“ und die Lehre vom Gesetzgebungsmonopol des Staates mit einem neuen dogmatischen Instrumentarium. Zentral waren die Konzepte der „Autonomie“ und der „Genossenschaft“, die auf neuartige Weise mit einem abstrakten Staatsbegriff verbunden wurden. Rechtspolitisch zielte dies nicht unbedingt auf die Bewahrung der Vorrechte des Hochadels. Die einzige Lehre, die sich über längere Zeit durchsetzen konnte, die des Heidelberger Staatsrechtlers Hermann Schulze, verfolgte im Gegenteil die Unterordnung des Hochadels unter den Staat und die Integration des Fürstenrechts in das egalitäre Rechtssystem der bürgerlichen Gesellschaft. Die Untersuchung der wissenschaftlichen Behandlung dieses traditionalen nichtstaatlichen Rechts im Zeitalter des staatsrechtlichen Positivismus eröffnet darüber hinaus auch neue Perspektiven auf Entstehung und Funktion der Genossenschaftstheorie und der Lehre von der Autonomie sowie den Stellenwert der „juristischen Methode“.

Zur Redakteursansicht