Die Entstehung des Polizeirechts als wissenschaftliche Disziplin

Ein Beitrag zur Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts

Johann Christian Pauly

Studien zu Policey und Policeywissenschaft
Frankfurt am Main: Klostermann 2000. VII. 176 S.

ISSN 1612-7730
ISBN 3-465-03083-4


Am Ende des 19. Jahrhunderts setzte sich mit Otto Mayer ("Deutsches Verwaltungsrecht", 1895) die sog. juristische Methode auch im Verwaltungsrecht durch. Zum ersten Mal wurden nicht nur die in allen Sachgebieten der inneren Verwaltung wiederkehrenden grundlegenden Rechtsfiguren in einem "Allgemeinen Teil" zusammengefaßt. Es fand sich hier erstmals auch die wirklich konsequente Vertreibung aller nichtjuristischen Elemente. Geschichte, Politik, Ethik, Ökonomie und Finanzen, Verwaltungspraxis und -erfahrung sollten nicht mehr Gegenstand des Verwaltungsrechts sein. Von diesem Endpunkt aus gesehen stellt der Autor die Frage, wann die folgenreiche Separierung des "Rechts" der Polizei (im Sinne von innerer Verwaltung) von der umfassenden "Policey" vollzogen worden ist. Geht man von Otto Mayer über Otto von Sarwey, Edgar Loening, Friedrich Franz von Mayer zurück zu Robert von Mohl und von da aus zu Günther Heinrich von Bergs "Handbuch des Teutschen Policeyrechts" (1799-1809), dann kann man die Entstehungsphase einer auf das rechtliche Element von Polizei und Verwaltung konzentrierten Disziplin auf die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts eingrenzen. Den Anfang machte im Jahr 1757 der Altdorfer Rechtslehrer Johann Heumann von Teutschenbrunn mit seinen "Initia iuris politiae Germanorum", der mit seinem Schüler Johann Bernhard Hoffer (1764), dem sächsischen Freiherrn von Hohenthal (1776) und dem Hallenser Professor Friedrich Christoph Jonathan Fischer (1785) seine wichtigsten Nachahmer und Nachfolger fand. Die Arbeit beleuchtet das methodische Selbstverständnis jener Autoren, geht der Frage nach, inwieweit sich hier im universitären Gefüge nach 1750 ein neues "Fach" konstituierte und bettet diese Vorgänge in eine im Wandel begriffene geistige und politische Welt ein. Es ist die Blütezeit der Christian-Wolff-Schule und der Montesquieu-Rezeption in Deutschland, und nicht zufällig schrieb Johann Heumann 1760 seinen "Geist der Geseze der Teutschen". Hatten die frühesten Polizeirechtsautoren gegen umfassende Fürsorge und staatliche Allmacht noch wenig einzuwenden, formierte sich bald eine lauter werdende Kritik an polizeilicher "Vielregiererei". Diese mündete dann nach der Französischen Revolution und im Zuge der philosophischen Umwälzungen durch Kant in die Forderung nach dem Rechtsstaat.

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