Haftung des Konkursverwalters bei der Fortführung insolventer Unternehmen

Wege und Irrwege der Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts

Matthias Alles

Rechtsprechung. Materialien und Studien 32
Frankfurt am Main: Klostermann 2016. XI, 281 S.

ISSN 0931-6183
ISBN 978-3-465-04248-8


Führt ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen vorübergehend fort, muss er beinahe zwangsläufig neue Verbindlichkeiten begründen, für die er nach Maßgabe des § 61 InsO persönlich haftet. Ein gewisser Anreiz des Verwalters, Betriebe zur Vermeidung von Haftungsgefahren in der Tendenz früher als erforderlich einzustellen, liegt daher nahe. Die gängige These, die Norm sei eine gezielte Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BGH gewesen, gerät bei näherer Betrachtung erheblich ins Wanken. Lässt sich die heutige Haftungslage gar in direkter Linie auf eine vorschnelle Haftungszusprechung des Reichsgerichts zurückführen, die der BGH zwischenzeitlich korrigiert hatte? Die Studie untersucht die wechselvolle Haftung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters und nimmt dabei auch wahrnehmungspsychologische Anreizeffekte in den Blick. Ausgangspunkt der Analyse bilden die Zwangsvergleichsbürgen-Urteile, in denen das Reichsgericht mit einer ausgewogenen Haftungsrechtsprechung Sanierungen förderte. Diese Wirkung ist allerdings nur verständlich, wenn man weiß, dass sich hinter dem spröden Begriff des Zwangsvergleichs das Sanierungsinstrument der damaligen Zeit verbirgt. Die Konkursordnung war nämlich keinesfalls nur auf eine Unternehmenszerschlagung ausgerichtet; auch wenn ihr dies spätestens seit den 70er Jahren als Grundmangel vorgeworfen wird.

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