Max-Planck-Gesellschaft
Max-Planck-Institut fuer europaeische Rechtsgeschichte

Moderne Regulierungsregime

Der moderne Interventionsstaat des späten 19. und 20. Jahrhunderts hat neue Regulierungsstrukturen in Staat und Gesellschaft hervorgebracht. Der Forschungsschwerpunkt "Moderne Regulierungsregimes" möchte diesen Wandel aus rechtshistorischer Sicht und zugleich in interdisziplinärer Perspektive untersuchen. Es liegt nahe, diese Forschungsfrage zunächst im Kontext der Geschichte des öffentlichen Rechts zu verorten. Staats- und Verwaltungsrecht haben sich an der Wende zur Moderne gewandelt und mit Unterdisziplinen wie dem "Wirtschaftsverwaltungsrecht" den Wahrnehmungsverschiebungen lebhaft Ausdruck gegeben; Strukturen wie die "regulierte Selbstregulierung" wurden zunächst im öffentlichen Recht als Paradigmen entdeckt.

Dennoch wäre der alleinige Fokus auf das öffentliche Recht eine empfindliche Verkürzung. Denn auch das Privatrecht hat einen tief greifenden Wandel durchlaufen, der sich zunächst als Dekodifikation präsentierte, da von Anfang an neben und außerhalb des BGB zahlreiche Sondergesetze auf die sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen der Moderne in Form von "helfendem und schützendem Privatrecht" (Joachim Rückert) eingingen, wo die Prinzipien "frei und liberal" nicht hinreichten. Viele dieser Gebiete wurden infolge der Schuldrechtsreform zuletzt wieder ins BGB integriert, so dass hier von einer "Rekodifikation" gesprochen werden kann, die freilich unter dem Banner des Verbraucherschutzes und europäischer Richtlinienvorgaben das deutsche Privatrecht nachhaltig geändert hat und weiter ändern wird. Schließlich ist neben öffentlichem Recht und Zivilrecht an das Strafrecht zu denken. Auch hier sind neue Zwecke und Instrumentarien in die Gesetzgebung eingedrungen – Referenzgebiete sind etwa das Umweltstrafrecht oder das Wirtschaftsstrafrecht –, haben das StGB gewandelt und vor allem zu einer kaum noch überschaubaren und rechtshistorisch wenig untersuchten Ausweitung des Nebenstrafrechts geführt.

Zugleich verschleiert diese nach rechtswissenschaftlichen Disziplinen getrennte Aufstellung, dass die modernen Regulierungsregimes typischerweise Querschnittsmaterien sind, die sich gerade nicht einem der drei klassischen Rechtsgebiete alleine zuordnen lassen. Klassiker der Interventionsgesetzgebung wie das Reichskaligesetz von 1910 oder das Stabilitätsgesetz von 1967 situieren sich an Schnittstellen; neue Disziplinen wie Sozialrecht, Umweltrecht, Technikrecht bilden sich quer zu den tradierten Einteilungen und stellen diese in Frage.

Kaliberg

Ein Klassiker der modernen Interventionsgesetzgebung ist das Reichskaligesetz von 1910. In Wintershall bei Heringen (Werra) wird seit 1903 gefördert, heute findet sich vor der Steinsalz-Abraumhalde des "Monte Kali" (auch "Kalimandscharo" genannt) eine Streuobstanlage.

Der Forschungsschwerpunkt darf und will sich daher nicht auf eine Rechtsdisziplin oder –materie beschränken. Die Suche nach dem Wandel von Regulierungsinstrumenten und –institutionen hat vielmehr in großer Breite stattzufinden und kann oft gewinnbringend an Phänomenen ansetzen, die von den Zeitgenossen zunächst wenig oder gar nicht beachtet wurden (Allgemeine Geschäftsbedingungen; technische Normen). Wer neue Regelungstechniken beobachtet fragt sich unweigerlich, ob diese wegen ebenfalls neuer gesellschaftlicher Phänomene auftreten. Der Zusammenhang mit der Entstehung des Interventionsstaates, der rechtlichen Bewältigung der industriellen Revolution oder des demographischen Wandels scheinen nahe zu liegen. Und doch ist in jedem Einzelfall ein genauerer Blick notwendig. Verwischt durch die neuen Regelungsregimes die Trennung von Staat und Gesellschaft? Oder erweist sich bei genauerer Betrachtung, dass diese auch unter älteren Regelungsregimes nicht bestanden hat.

Die Erforschung neuer Regelungstechniken sollte dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den diversen nationalstaatlichen Regelungstraditionen herausarbeiten. Einerseits fanden sich die westlichen Industrienationen am Ende des 19. Jahrhunderts vor parallele Herausforderungen gestellt durch den Wandel von Technik und Wirtschaft, soziale Umwälzungen und neue Gerechtigkeitsvorstellungen; andererseits impliziert dies nicht, dass gleiche oder auch nur ähnliche Antworten gefunden wurden. Gesetzgebung, Rechtsprechung und halb- bzw. nichtstaatliche Instrumente sind in großer Breite und in erheblichen Abweichungen festzustellen, je nachdem, welches Phänomen und welche Akteure man in den Blick nimmt.

Konjunkturgespräch 2009

Regulierungskonzepte, die verschiedene Akteure berücksichtigen, benötigen Konsultation, wenn sie funktionieren sollen. Die Abbildung zeigt eine jener „gesprächigen Runden“, in denen die verschiedenen Perspektiven abgeglichen werden, nämlich das Konjunkturgespräch im Bundeskanzleramt am 2. Dezember 2009. Foto: REGIERUNGonline/Kugler

Auch trans- und internationale Entwicklungen sind zu berücksichtigen, wie die Europäisierung und Globalisierung von Recht und Rechtswissenschaft. Zugleich sollte der auf die nationalstaatlich organisierten Gesellschaften gerichtete Schwerpunkt nicht auf das deutsche Beispiel Fall begrenzt bleiben, sondern – gegebenenfalls per Netzwerk – wenigstens zwei weitere Fälle einbeziehen. Welche Regelungsstrukturen in diesen beiden Hinsichten (Diversität des Nationalen; Transnationalität) seit dem 19. Jahrhundert zu beobachten sind, ist auch für die Rechtsgeschichte von großem Interesse; diese kann einerseits Kontinuitäten und Brüche in der Entstehung der modernen bzw. postmodernen Welt herausarbeiten, andererseits auch mit einem weiteren Blick Vergleiche zu vormodernen Regelungsstrukturen herstellen und Kontinuitäten aufzeigen.