Das Konzept der bürgerlichen Gesellschaft bei Ernst Ferdinand Klein. 
Einstellungen zu Naturrecht, Eigentum, Staat und Gesetzgebung in Preußen 1780-1810

Michael Kleensang

Ius Commune Sonderheft 108
Frankfurt am Main: Klostermann 1998. XII, 460 S.

ISSN: 0175-6532
ISBN: 3-465-02903-8


Gegenstand der Arbeit ist die politisch-juristische Ideenwelt Ernst-Ferdinand Kleins (1744-1810). Preußische Spätaufklärung und Allgemeines Landrecht, die Französische Revolution und ihr Echo in Deutschland, schließlich die Preußischen Reformen und der Code civil bilden das historische Umfeld der Untersuchung. An der Ausarbeitung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten (1794) maßgeblich beteiligt, war Klein zugleich ein Anhänger Kants. Dessen Ableitung des Rechts aus "Freiheit" und "Gleichheit" übernehmend versuchte er, die Freiheitsphilosophie Kants mit der Gesetzgebungspraxis des preußischen Staates in Einklang zu bringen. Kleins Einstellung zum Allgemeinen Landrecht mußte damit ambivalent bleiben.

In seinen theoretischen Schriften erweist sich Klein als Theoretiker einer bürgerlichen Gesellschaft, die durchaus moderne Züge trägt. So entfaltet er das Modell einer Eigentumsordnung, die auf der Basis einer jedermann zu gewährenden "Freiheit zu erwerben" die "Freiheit zu besitzen" garantiert und Eingriffe in das Eigentum nur auf gesetzlicher Grundlage zulassen will. Grundlage seines Eintretens für Freiheit des Eigentums ist die Erwartung, daß sich hierdurch ein den naturrechtlichen Vorgaben entsprechender ökonomischer Gleichgewichtszustand einstellen werde. Das Gesetz ist für Klein dabei zugleich Reforminstrument im Übergang von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft und Schutzwehr gegen monarchischen Despotismus. Zwangsmaßnahmen des Staates möchte Klein möglichst reduzieren, wodurch der Sache nach eine Trennung von Staat und Gesellschaft bereits vorweg genommen wird, wenn auch beide durch einen allgemeinen Zivilisationszweck verbunden bleiben. Zum Hauptproblem des Staatsrechts wird für Klein die Frage, wie "bürgerliche" Freiheit, also vom Staat unbehinderte geistige und ökonomische Entfaltungsmöglichkeit, gesichert werden könne, ohne daß auch "politische" Freiheit, verstanden als Partizipation am politischen Entscheidungsprozeß, verwirklicht war.

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